Rz. 65

Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz, wenn er den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts ohne ­Änderung seines Arbeitsvertrages weiterbeschäftigen kann. Die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze hängt damit von der jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages, insbes. vom Inhalt einer etwaigen Versetzungsklausel ab.[104]

 

Rz. 66

Entscheidend sind das Anforderungsprofil der freien Stelle und die Eignung des Arbeitnehmers.[105] Der Arbeitgeber ist – auch dies Ausdruck der unternehmerischen Dispositionsfreiheit – weitgehend frei in der Festlegung des Zuschnitts, des Anforderungsprofils und der erforderlichen Qualifikation.[106] Dies gilt insbesondere, wenn bei drittfinanzierten Arbeitsverträgen das festgelegte Anforderungsprofil den Vorgaben des Drittmittelgebers entspricht.[107]

 

Rz. 67

Soweit für die sachliche Erledigung der Arbeitsaufgaben bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen erforderlich sind, kann die unternehmerische Entscheidung, welche Anforderungen an den Stelleninhaber zu stellen sind, nur auf offenbare Unsachlichkeit gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben.[108] Etwas anderes gilt jedoch bei der Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden Bezug zur konkreten Aufgabe.[109]

 

Rz. 68

Ist ausschließlich eine Beförderungsstelle frei, soll der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf dieser höher qualifizierten Stelle haben, diese soll für ihn nicht als freie Stelle gelten.[110] Diese Ansicht wird dem Sinn und Zweck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht. Der Arbeitnehmer soll vor einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden, wenn es dem Arbeitgeber zumutbar ist, ihn weiter zu beschäftigten. Dies ist es, wenn der Arbeitnehmer – möglicherweise auch nach der Teilnahme an Fortbildungen – fachlich qualifiziert ist, diese Stelle auszufüllen. Nur diese, den Arbeitsvertrag insoweit außer Acht lassende Wertung, wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.[111]

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