Rz. 169
Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts (konkret: die Landesbauordnungen, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen) gelten nicht für Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Daher steht weder den Miteigentümern, noch der Gemeinschaft gegen die einem Wohnungseigentümer erteilte Baugenehmigung öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz zu.
Rz. 170
Beispiel
Miteigentümer A beantragt und erhält für seine Gewerbeeinheit die (Bau-)Genehmigung des Baurechtsamtes für die Nutzungsänderung von einem Laden in eine Gaststätte. Miteigentümer B (oder die Gemeinschaft) legt gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und erhebt nach dessen Zurückweisung Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht. – Ohne Erfolg. Klage und Widerspruch sind mangels Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis unzulässig. Das Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Eigentümergemeinschaft aus.[210] Über die Rechtmäßigkeit von baulichen Veränderungen, störenden Nutzungen oder Nutzungsänderungen entscheidet im Streitfall deshalb allein das Wohnungseigentumsgericht. Dabei spielt die bestandskräftige Baugenehmigung keine ausschlaggebende Rolle: Da sie unbeschadet der Rechte Dritter ergeht, kann sich B (oder die Gemeinschaft) im WEG-Verfahren gegen ihre Ausnutzung wehren.[211]
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