Rz. 169

Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts (konkret: die Landesbauordnungen, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen) gelten nicht für Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Daher steht weder den Miteigentümern, noch der Gemeinschaft gegen die einem Wohnungseigentümer erteilte Baugenehmigung öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz zu.

 

Rz. 170

 

Beispiel

Miteigentümer A beantragt und erhält für seine Gewerbeeinheit die (Bau-)Genehmigung des Baurechtsamtes für die Nutzungsänderung von einem Laden in eine Gaststätte. Miteigentümer B (oder die Gemeinschaft) legt gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und erhebt nach dessen Zurückweisung Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht. – Ohne Erfolg. Klage und Widerspruch sind mangels Klage- bzw. Widerspruchsbefugnis unzulässig. Das Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Eigentümergemeinschaft aus.[210] Über die Rechtmäßigkeit von baulichen Veränderungen, störenden Nutzungen oder Nutzungsänderungen entscheidet im Streitfall deshalb allein das Wohnungseigentumsgericht. Dabei spielt die bestandskräftige Baugenehmigung keine ausschlaggebende Rolle: Da sie unbeschadet der Rechte Dritter ergeht, kann sich B (oder die Gemeinschaft) im WEG-Verfahren gegen ihre Ausnutzung wehren.[211]

[210] BVerwG v. 12.3.1998 – 4 C 3/97, NVwZ 1998, 954; VGH Bayern v. 30.9.2019 – 9 CS 19.967; OVG Koblenz v. 26.2.2019 – 8 A 11076/18.OVG, NZM 2019, 421; OVG Münster v. 4.4.2019 – 2 B 1798/18, BauR 2019, 1296; VG München v. 22.5.2017 – M 8 K 15.5396, ZWE 2017, 339 (betr. Antrag einer WEG auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung). Das ist nicht überzeugend; der effektive Rechtsschutz bleibt in der Praxis aufgrund letztlich formal-dogmatischer Argumentation auf der Strecke.
[211] VG Würzburg v. 8.10.2020 – W 5 K 19.21, ZWE 2021, 190; VGH München v. 8.3.2013 – 15 CE 13.236, IMR 2013, 247.

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