Rz. 249

Ein Arbeitnehmer kann die in § 2 Nr. 3, 5 und 6 AEntG genannten Mindestarbeitsbedingungen über die Gewerbeaufsicht durchsetzen. Problematisch ist in vielen Fällen aber die Durchsetzung dieser Rechte gegen den ausländischen Arbeitgeber. Inwieweit der deutsche Arbeitgeber neben dem ausländischen Arbeitgeber für Einhaltung dieser Rechte einzustehen hat, ist fraglich. Es spricht mehr dafür, diese Möglichkeit abzulehnen, da die einzelnen Gesetze lediglich den Arbeitgeber verpflichten. Arbeitgeber bleibt in den hier in Rede stehenden Fällen aber stets das ausländische Unternehmen.

 

Rz. 250

Daneben sieht § 15 AEntG einen zusätzlichen Gerichtsstand in Deutschland vor. Auch wenn nach den allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall kein deutsches ArbG zuständig ist, kann der in Deutschland für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber tätige Arbeitnehmer die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen des § 2 AEntG auch vor einem deutschen ArbG durchsetzen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich über die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 2 ArbGG nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO.

Stehen einem Arbeitnehmer nach seinem ausländischen Arbeitsvertrag daher nur zwölf Tage Urlaub zu, kann er die weiteren acht Tage bezahlten Jahresurlaub vor einem deutschen ArbG gegen seinen ausländischen Arbeitgeber durchsetzen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für das Baugewerbe sowie seit dem 1.7.2007 auch für das Gebäudereinigungshandwerk (§ 4 Nr. 2 AEntG) nicht nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der genannten Bereiche zwingend Anwendung finden, sondern auch allgemein verbindliche Tarifverträge für die Regelungsbereiche der Nr. 3 und 4 bis 7. Somit sind für die Baubranche und das Gebäudereinigerhandwerk die allgemein verbindlichen Tarifverträge, welche die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, anzuwenden. Darüber hinaus sind aber auch die Vorschriften allgemein verbindlicher Tarifverträge über Höchstarbeits-, Mindestruhezeiten, die Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsschutzvorschriften sowie Nichtdiskriminierungsbestimmungen zwingend anzuwenden, § 2 Nr. 3, 4 bis 7 AEntG.

 

Rz. 251

Die Durchsetzung der Rechte nach dem AEntG sind nunmehr durch eine Garantenhaftung in § 14 AEntG erweitert worden. In § 14 AEntG wird eine Garantenhaftung in der Weise begründet, dass eine Unternehmerhaftung aufgenommen worden ist. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtung dieses Auftragnehmers oder seines Nach-/Subunternehmers, dass dieses einem Arbeitnehmer das in Deutschland vorgeschriebene Mindestentgelt zahlt. Soweit in Deutschland Mindestlohnbestimmungen gelten oder aber Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind und für eine Tarifgruppe einen bestimmten Mindestlohn vorsieht, ist dieser Mindestlohn an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Wird diese Auszahlung durch das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer angestellt/beschäftigt ist, unerheblich ob dieses Unternehmen Auftragnehmer oder Subunternehmer ist, nicht geleistet, haftet mithin der Auftraggeber für den nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlten Teil des Lohnes, mithin bis zur Höhe des Nettomindestlohnes. Insoweit hat der Auftraggeber auch sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Unternehmen sich ihm ggü. verpflichten die Mindestlohnregelung einzuhalten. Inwieweit es möglich ist, hier vertragliche Verpflichtungen einzugehen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen des beauftragten Unternehmens Einsicht zu nehmen, wird die Praxis in Zukunft zeigen. Im Baugewerbe ist es üblich, die Abführung, z.B. an die Urlaubskasse des Baugewerbes, sich vom beauftragten Unternehmen bestätigen zu lassen.

 

Rz. 252

Wird der Mindestlohn nicht vom beauftragten Nach-/Subunternehmen an den Arbeitnehmer gezahlt, hat der Arbeitnehmer das Recht, den Auftraggeber auf Zahlung des Differenzbetrages zum Mindestnettolohn zu verklagen.

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