Rz. 34

Die zuletzt neu eingefügte Vorschrift des § 31d FahrlG (siehe § 7 Rdn17) und die des § 4b StVG für eine Evaluierung legen fest, dass das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert wird. Dabei soll insb. untersucht werden, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1.5.2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

 

Rz. 35

 

Anmerkung

Dies ist insofern kurios, als üblicherweise wohl eine Evaluierung vor der Inbetriebnahme stehen sollte; jedenfalls aber ist der Gesetzgeber offenbar selbst nicht überzeugt davon, dass die Fahreignungsseminare die gewünschten Erfolge erreichen werden. Auch dies darf als Manko des Gesetzes qualifiziert werden: Denn wie soll in der Bevölkerung hierfür Verständnis aufgebracht werden, wenn die Seminare ein Vielfaches des bisherigen ökonomischen Aufwandes erzwingen, da die Wirksamkeit – und natürlich auch die Erreichung des vermeintlichen Gesetzeszwecks – noch gar nicht erwiesen sind.

Da darf man schon fragen, wie eine gesetzliche Vorgabe ihre Rechtfertigung findet, wenn ihre Wirksamkeit erst erprobt werden muss.

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