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§ 4 Arbeitsrecht / b) Zeugnisberichtigungsklage

Dr. Stephan Pauly
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aa) Antrag

 

Rz. 643

Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was das Zeugnis in welcher Form enthalten soll. Denn nur wenn der Entscheidungsausspruch bereits eine hinreichend klare Zeugnisformulierung enthält, wird verhindert, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert.[1070] Im Klageantrag muss im Einzelnen angegeben werden, auf welche formellen oder inhaltlichen Mängel sich der Berichtigungsanspruch richtet. Ferner ist durch ersatzweise Formulierungen anzugeben, in welcher Form das Zeugnis geändert werden soll, ggf. ist das Zeugnis vollständig neu zu formulieren, allerdings nur soweit der Berichtigungsanspruch reicht, nicht um eigene Formulierungen des Arbeitnehmers durchzusetzen.

Zu empfehlen ist bei umfangreicheren Berichtigungsanträgen ein Hauptantrag, der ein vollständig neu gefasstes Zeugnis zum Gegenstand hat, und ein Hilfsantrag, der jeweils nur zu den einzelnen Beanstandungen die Neuformulierungen enthält.

[1070] BAG 14.2.2017 – 9 AZB 49/16.

bb) Zeugnisformulierung durch die Arbeitsgerichte

 

Rz. 644

Die Arbeitsgerichte sind bei Begründung der Klage berechtigt und verpflichtet, die ihnen zutreffend erscheinende Zeugnisformulierung selbst zu wählen und in einem Urteil auszusprechen. Erforderlichenfalls kann das gesamte Zeugnis neu formuliert werden, da das Zeugnis ein einheitliches Ganzes ist und seine Teile nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden dürfen.[1071]

[1071] BAG 23.6.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn 33.

cc) Darlegungs- und Beweislast

 

Rz. 645

Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die dem Zeugnis und der darin en...

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