Rz. 44

Die vom BAG entwickelten Grundsätze für Vergütungsansprüche im Rahmen der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit sind nach der Auffassung des LAG Köln auf eine solche Konstellation nicht anwendbar, wenn der vertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen ist, dass die Vergütungsansprüche auf einer Vorleistung des Betroffenen im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäftigung beruhen. Ein Arbeitnehmer hat nach dem Betriebsübergang anlässlich des Insolvenzverfahrens seines Arbeitgebers Vergütungsansprüche gegen den Betriebserwerber, wenn bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass der Erwerber in das bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten ist und er damit auch an eine vertragliche Regelung gebunden ist, nach der der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Betroffenen bei Fortzahlung des Entgelts verzichtet hat, während dieser auf sein Recht zur Beschäftigung verzichtete.[31]

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