Rz. 477

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt.

 

Rz. 478

Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18.1.2006 vorlagen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden war. In der Folgezeit ist die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet.

 

Rz. 479

Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden.

 

Rz. 480

Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird. Denn ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf sie ihn nur in den Fällen der §§ 44 bis 49 SGB X und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.

 

Rz. 481

Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen. Gegen die Annahme eines so weiten Schutzzweckes spricht, dass die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger. Für diese Ansprüche ist der Umfang der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen unerheblich.

 

Rz. 482

Im Streitfall hatte das Berufungsgericht eine für die Klägerin bindende Feststellung der Leistungspflicht bereits darin gesehen, dass sie Verletztengeld an den Versicherten H. ausgezahlt und dem Versicherten D. durch die Übernahme von Behandlungskosten Leistungen gewährt hat. Ob dem zu folgen ist, konnte offen bleiben. Denn die Klägerin hatte ihre Leistungspflicht jedenfalls dadurch bindend festgestellt, dass sie nach den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil im September 2005 beide Versicherte schriftlich darüber informiert hat, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Feststellungen sind gemäß § 559 ZPO Grundlage der revisionsrechtlichen Nachprüfung, da das Berufungsgericht sie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat und die Feststellungen seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht widersprachen. In den beiden Schreiben lagen Verwaltungsakte, mit denen die Klägerin jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt und ihre Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat. Denn ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der Unfallversicherungsträger – wie im Streitfall die Klägerin – in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt.

 

Rz. 483

Ob eine für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nur die Bekanntgabe eines entsprechenden Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, kann dahinstehen, weil die Ansprüche auch dann verjährt sind, wenn man auf die Unanfechtbarkeit abstellt. Der Beklagten gegenüber waren die im September 2005 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung der Versicherungsfälle nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurde. Den Versicherten gegenüber sind die Bescheide – eine Anfechtungsbefugnis unterstellt – jedenfalls mit Ablauf der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG im September 2006 unanfechtbar geworden.

 

Rz. 484

Umstritten ist, ob die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 S. 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn ausreic...

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