Rz. 56

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich.

 

Rz. 57

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89).

 

Rz. 58

Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition ("Pflegebedarf") im Sinne von § 843 BGB bewertete.

 

Rz. 59

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384; v. 3.12.2002 – VI ZR 142/02, VersR 2003, 267 und v. 8.10.1996 – VI ZR 247/95, VersR 1996, 1565). Das gilt in gleicher Weise für die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurt. BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; siehe auch BGHZ 131, 274, 281) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, Vorb. zu §§ 27 ff. Rn 1).

 

Rz. 60

Zwar können im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht unterschiedslos alle aufgrund des Versicherungsfalls ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten und vom Leistungsträger erbrachten Sozialleistungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kongruenz angerechnet werden. Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend alle in Rede stehenden Leistungen kongruent waren mit denjenigen der Schadensgruppe vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB, begegnete die hälftige Anrechnung aller Leistungen auf diesen Ersatzanspruch des Klägers keinen Bedenken.

 

Rz. 61

Nicht gefolgt werden konnte der Auffassung der Revision, der Kläger mache einen Anspruch auf sechs Stunden nächtliche Pflegeleistung geltend, für die er gerade keine Sozialhilfe erhalte, so dass insoweit auch keine Anrechnung erfolgen könne. Es mochte sein, dass der Kläger die Geldbeträge, die er an Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen für einen Pflegebedarf von elf Stunden täglich erhielt, vollständig dazu verwendete, seinen tagsüber anfallenden Betreuungsbedarf sicherzustellen, so dass ihm davon keine Mittel mehr verbleiben, mit denen er auch seinen nächtlichen Betreuungsbedarf finanzieren konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei der nächtlichen Betreuung indessen nicht nur um Pflegeleistungen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verteilte sich sein Anspruch auf sechs Stunden Pflegeleistung über den gesamten Tag. Mit den Leistungen des Sozialhilfeträgers (Pflegegeld und Hilfe zur Pflege in besonderen Lebenslagen) sollten sowohl Pflege- als auch Hauswirtschaftsleistungen abgegolten werden. Die Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG erfasst nach § 68 Abs. 5 BSHG nämlich nicht nur Körperhygiene, Nahrungsaufnahme und Mobilität (personenbezogene Verrichtungen), sondern auch hauswirtschaftliche Verrichtungen und Verrichtungen zur Sicherung des sozialen Lebens.

 

Rz. 62

Sie differenziert bei der Zahlung nicht zwischen Pflegebedarf, Haushaltshilfe und Betreuungsbedarf und auch nicht zwischen nächtlicher Pflege und solcher am Tag. Daher sind in den abgedeckten elf Stunden anteilig Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsstunden enthalten, so dass auch die nicht abgedeckten sechs Stunden eine Kombination dieser unterschiedlichen Arten des Bedarfs enthalten müssen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken.

 

Rz. 63

Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftig...

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