Rz. 525

Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch.

 

Rz. 526

Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am 16.4.2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung vom 27.6.2009 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Versicherten zum 31.7.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld. Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wendete die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 EUR auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrte. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg gebliebenen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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