Rz. 413

Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch.

 

Rz. 414

Der beklagte Kreis haftete dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1.1.1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15.9.2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht "werkstattfähig" war.

 

Rz. 415

Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 EUR erzielt, hatte die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 EUR (29.821,50 EUR x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hatte sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit bis zum 31.12.2056 "im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X" die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31.12.2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte.

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