Rz. 387

Das klagende Land als Sozialhilfeträger verlangte von der Beklagten als Haftpflichtversicherung aus übergegangenem, hilfsweise aus übergeleitetem Recht des Geschädigten H. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7.4.1986, bei dem der Geschädigte schwere Hirnverletzungen erlitt.

 

Rz. 388

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Am 18.12.1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen, zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ihm auf einen im Jahr 2002 gestellten Antrag seit dem 1. Februar dieses Jahres Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 EUR, wovon 6.155,06 EUR auf dem Träger der Werkstatt erstattete Krankenversicherungsbeiträge entfielen.

 

Rz. 389

Das LG hat der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das OLG hat sie auf die Berufung der Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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