Rz. 369

Das klagende Land nahm den Beklagten in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es dem Träger einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11.7.1975 (BGBl I, 1896) erstattet hatte.

 

Rz. 370

Im Februar 1999 verunglückte der damals 17-jährige Schüler D. B. bei einem Verkehrsunfall. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und ist seitdem behindert. (Der Fall lässt sich natürlich auch abwandeln in Richtung einer Behinderung aufgrund eines Geburtsschadens). Der Beklagte war der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, den unstreitig eine Haftungsquote von 30 % traf. Am 1.1.2001 unterzeichnete D. B. eine sogenannte "Vergleichs- und Abfindungserklärung", in der er sich gegenüber dem Beklagten nach – dann erfolgter – Zahlung von noch 80.000 DM mit allen Ansprüchen "für jetzt und für die Zukunft" als "endgültig abgefunden" erklärte.

 

Rz. 371

Seit November 2005 arbeitete D. B. in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen. Das klagende Land hat dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 EUR erstattet, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2010 für D. B. entrichtet hatte. Mit der vorliegenden Klage machte das klagende Land die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30 % geltend. Darüber hinaus begehrte das klagende Land – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1.1.2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet sei.

 

Rz. 372

Das LG hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte das klagende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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