Rz. 337

Das klagende Land machte gegen den Beklagten aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend.

 

Rz. 338

Am 23.3.2004 wurde F. G. (im Folgenden: Geschädigter) als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, kamen jedoch überein, aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Geschädigte wurde zwar überwiegend von seiner Mutter betreut, jedoch übernahm der Beklagte jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31.7.2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Als der Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin- und her bewegte. Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1.10.2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

 

Rz. 339

Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 EUR, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

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