Rz. 266

Die klagende Berufsgenossenschaft machte als Unfallversicherungsträgerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fahrradunfalls am 5.7.2006 geltend, den die geschädigte Versicherte aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Fahrrad des Beklagten erlitten haben wollte. Der Beklagte stellte die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage. Er machte geltend, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, für den die Klägerin leistungspflichtig sei.

 

Rz. 267

Mit Urt. v. 26.2.2009 hat das LG einen gegen den Beklagten erlassenen Vollstreckungsbescheid über 10.179,19 EUR nebst Zinsen aufrechterhalten, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 42,09 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, darüber hinausgehende Aufwendungen der Klägerin zu zahlen. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin ohne Beteiligung des Beklagten einen an die Geschädigte gerichteten "Bescheid über Anerkennung eines Arbeitsunfalls" vom 26.1.2010, in dem sie den Unfall als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannte. Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 teilte die Klägerin mit, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.4.2010 erhob der Beklagte Widerspruch gegen den Bescheid. Die Klägerin legte den Widerspruch als Antrag auf Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren aus und lehnte eine Beteiligung des Beklagten am Sozialverwaltungsverfahren mit Bescheid vom 3.9.2010 ab. Dagegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.

 

Rz. 268

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, bis über den Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 26.1.2010 rechtskräftig entschieden worden ist. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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