Rz. 207

Es handelt sich um denselben Verkehrsunfall, der dem Senatsurt. v. 17.11.2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall machte das klagende Land gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht ihres Polizeibeamten geltend, der bei dem Verkehrsunfall im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife erheblich verletzt wurde.

 

Rz. 208

Als der Beamte an hintereinander auf den Seitenstreifen geparkten Reisebussen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit 4.1.2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR.

 

Rz. 209

Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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