Rz. 173

Die Klägerin machte gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 17.6.2004 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw in einem Kreuzungsbereich auf ein Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Sie begehrte die Kosten für einen Ersatzfahrer mit der Behauptung, dass der Fahrer ihres Fahrzeuges durch den Aufprall verletzt worden und infolge dieser Verletzung in der Zeit vom 18.6. bis 10.7.2004 ausgefallen sei.

 

Rz. 174

Das AG hat die Klage nach Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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