Rz. 152

Die Klägerin nahm als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch. R. erlitt am 9.3.1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. war im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (4 O 56/73) durch Urt. v. 6.7.1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11.8.1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23.2.2004 bis 2.4.2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.

 

Rz. 153

Der Beklagte hielt die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wandte außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

 

Rz. 154

Das LG hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des LG.

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