Rz. 136

Die klagende Bundesagentur für Arbeit machte als Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6.10.2003 geltend, den der Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers schuldhaft verursacht hatte und für den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstehen musste.

 

Rz. 137

H. war vor dem Unfall arbeitslos und bezog von der Klägerin Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 6.10.2003 bis 16.11.2003, in der H. unfallbedingt arbeitsunfähig war, erbrachte die Klägerin "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III in Höhe von insgesamt 2.123,02 EUR. In entsprechender Höhe verlangte sie mit der vorliegenden Klage aus übergegangenem Recht des H. Schadensersatz.

 

Rz. 138

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage (nebst Zinsen) stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils.

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