Rz. 113

Das klagende Land nahm die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz aus nach § 179 Abs. 1a SGB VI übergegangenem Recht in Anspruch.

 

Rz. 114

Die Beklagte hatte für die materiellen Schäden der im März 1996 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten, seinerzeit 19 Jahre alten Frau G. zu 55 % einzustehen. Frau G. war seit dem 17.8.2000 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Die Bundesrepublik erstattete dem Heimträger die ab 2001 bis September 2004 für Frau G. gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Hiervon machte das klagende Land gemäß § 179 Abs. 1a S. 2 SGB VI einen der Haftungsquote von 55 % entsprechenden Teilbetrag geltend.

 

Rz. 115

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.

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