Rz. 2

Die klagende Bundesrepublik Deutschland machte als Versorgungsträger Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der frühere Bundeswehrsoldat G. (nachfolgend: der Geschädigte) erlitt am 29.1.1998 auf dem Weg zum Dienst einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er erhält aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes vom 19.1.2000 mit Wirkung ab 1.4.1998 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Am 15.12.2000 hat die Klägerin gegen die Beklagten (Fahrer und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs) Klage mit dem Antrag erhoben, deren Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Aufwendungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festzustellen. Mit Urt. v. 2.5.2001 hat das Amtsgericht dieser Klage mit einer zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Haftungsquote von 75 % stattgegeben. Der Geschädigte wurde in den Jahren 1998 und 1999 in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Dafür und für weitere Krankenhausbehandlungen aufgrund eines Bundesbehandlungsscheins im Jahr 2002 wandte die AOK B. insgesamt 4.566,09 EUR auf. Die Klägerin beanspruchte von den Beklagten Ersatz von 75 % dieser Kosten. Die Beklagten hielten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert und haben die Einrede der Verjährung erhoben.

 

Rz. 3

Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

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