Rz. 117

Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Vollstreckungsantrag sieht das Formular die Angabe des Auftragstellers als einfache Signatur und die Unterschrift des Auftraggebers vor. Stellt der Gläubiger den Antrag selbst, trägt er seinen Namen ein und unterschreibt.

Als Antragsteller im Sinne dieser Angaben ist nicht der vertretene Gläubiger, sondern sein Bevollmächtigter anzusehen. Der Name des Auftraggebers ist stets anzugeben und sollte bei der Anlage von Vorlagen deswegen standardisiert und automatisiert eingetragen sein. Unklar bleibt, ob bei einer juristischen Person als Auftraggeber die juristische Person (Beispiel: Inkasso Frankenberg GmbH) oder die tatsächlich handelnde Person (Beispiel: Sachbearbeiterin Sabine Emsig) anzugeben ist. Obwohl der tatsächlich handelnde Mitarbeiter regelmäßig keinen Auftrag im eigenen Namen erteilen wird, sondern allenfalls im Namen des Gläubigers oder des Rechtsdienstleisters, spricht doch viel dafür, dass die Angabe der Identifikation der konkret beauftragenden Personen dient, deren Unterschrift im konkreten Einzelfall häufig unleserlich ist. Dieses Argument trägt allerdings nicht, wenn im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs qualifiziert signiert wird. Insoweit wird die Frage letztlich in beiden Richtungen nach dem Zweck der Identifikation des konkreten Auftraggebers zu beantworten sein. Bei der Übermittlung des Vollstreckungsauftrags als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO oder § 130d ZPO ggf. in Verbindung mit § 753 Abs. 4 S. 2 ZPO dient das Texteingabefeld dazu, das Dokument einfach zu signieren.

 

Rz. 118

Die Unterschrift des Antragstellers kann eigenhändig oder aber als qualifizierte elektronische Signatur geleistet werden. Die eigenhändige Unterschrift kommt auch dann in Betracht, wenn der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Auftrag sodann gescannt und dann nach Maßgabe der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr an das Gericht übermittelt wird.

 

Rz. 119

Von der Frage der Eintragungsmöglichkeit ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Unterschrift auch tatsächlich notwendig ist. Grundsätzlich bedarf der Antrag nach § 758a ZPO keiner Unterschrift. Erforderlich ist allein, dass erkennbar wird, dass der Auftraggeber sich des Vollstreckungsauftrags tatsächlich entledigen wollte.[32] Dies steht insb. bei automatisiert erstellten Vollstreckungsanträgen in Massenverfahren infrage. Die Anträge nach § 758a ZPO fallen aber schon wegen der notwendigen Begründungen im konkreten Einzelfall nicht hierunter. Jedenfalls begründet eine unterschriebene Bestätigung des Auftrags auf eine Monierung der fehlenden Unterschrift die Entäußerungsabsicht und erzwingt keine neue und unterschriebene Ausfertigung des ganzen Auftrags.

 

Hinweis

Um Monierungen und Diskussionen, vor allem aber nach § 804 Abs. 3 ZPO nachteilige Verzögerungen zu vermeiden, ist es allerdings empfehlenswert, den Auftrag zu unterschreiben oder elektronisch zu signieren.

[32] LG Bad Kreuznach v. 23.4.2010 – 1 T 78/10; LG Frankfurt/Oder v. 20.12.2018 – 15 T 183/18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 829 Rn 3: Der Antrag muss nur ernstlich gewollt sein.

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