Rz. 35

Krankenhaus- und ambulante Krankenbehandlungskosten einschließlich des von der Krankenkasse an den Krankenhausträger zu zahlenden Investitionszuschlages nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (BGH VersR 2011, 946),
Verdienstausfall und Erwerbsschaden,
vermehrte Bedürfnisse, soweit hierauf Sozialleistungen erbracht werden (BGH zfs 1997, 12),
Pflegebedarf eines Geschädigten (BGH zfs 2003, 181),
Beerdigungskosten und
Unterhaltsschaden.

Im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X sind diese somit übergangsfähig. Zum Regress in der Pflegeversicherung vgl. Budel, zfs 1998, 81 und BGH zfs 2003, 181.

 

Rz. 36

Bei Sachschäden:

Aufwendungen einer Krankenkasse oder einer Berufsgenossenschaft für Körperersatzstücke und/oder orthopädische oder andere Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V (Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel).
 

Rz. 37

Bei Personenschäden:

die Krankenbehandlungskosten (§ 27 SGB V), nämlich Arztkosten, Zahnarztkosten, Arzneien, Heilmittel oder Krankenhauspflege.
 

Rz. 38

Bei Erwerbsschäden:

Zahlung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Renten),
Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten),
Trägerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III,
Arbeitslosengeld II,
vorgezogene Altersruhegelder (§ 37 SGB VI) und
Leistungen des Sozialamtes, die infolge unfallbedingter Mittellosigkeit durch dieses zu erbringen sind.
 

Rz. 39

Bei vermehrten Bedürfnissen:

Häusliche Krankenpflege,
Haushaltshilfe i.S.d. § 38 SGB V,
Pflegegeld nach SGB XI.

Schadensersatzansprüche auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V und nach SGB XI gingen im Rahmen des kongruenten Schadensersatzanspruchs auf den Sozialleistungsträger erst mit Inkrafttreten des SGB V bzw. SGB XI über (BGH zfs 1997, 295 und BGH zfs 2003, 181).

 

Rz. 40

Bei Beerdigungskosten:

das nach §§ 58, 59 SGB V a.F. bis Ende 2003 gezahlte Sterbegeld.
 

Rz. 41

Bei Unterhaltsschäden:

Witwen- und Waisenrenten sowie die Trägerbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
 

Rz. 42

Bei Schäden wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB:

Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten.

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