Rz. 170
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wirkt nach h.M. ex nunc.[252] Bis zur Entscheidung sind daher Säumniszuschläge verwirkt worden, die das Gericht nur durch die Aufhebung der Vollziehung beseitigen kann.[253] Diese Folge muss man speziell beantragen.
Rz. 171
Mit der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung entfällt mit Wirkung für die Zukunft die Vollstreckbarkeit. Die Aussetzung der Vollziehung eines Geldleistungsbescheides schiebt die Fälligkeit hinaus. Während der Aussetzung entstehen mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge. Selbst wenn der Steuerpflichtige in der Hauptsache unterliegt, schuldet er für die Zeit der Vollziehungsaussetzung keine Säumniszuschläge, sondern nur Aussetzungszinsen gem. § 237 AO.[254] Solange über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden ist, bleibt der Steuerpflichtige verpflichtet, die festgesetzten und fälligen Steuern sofort zu bezahlen. Eine Nichtzahlung kann eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begründen und gegebenenfalls zu einer persönlichen Haftung z.B. eines GmbH-Geschäftsführers führen.[255] Jedoch soll die Finanzbehörde bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig unterlassen.[256]
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