Rz. 102

Oft haben Steuerpflichtige mit Schwarz-Einkünften keine Belege (mehr) über die verschwiegenen Einkünfte. In solchen Fällen kann die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige genutzt werden. Man gibt eine Selbstanzeige in Stufen ab. In der ersten Stufe der Selbstanzeige teilt man der Finanzbehörde mit, dass der Mandant es unterlassen hat, in seinen Steuererklärungen die Angaben zu machen, schätzt die Besteuerungsgrundlagen – um die Wirkung der Steuerfreiheit zu erhalten[129] – großzügig zu seinen Lasten und bittet um eine Frist, die konkreten Zahlen anzugeben. In der zweiten Stufe der Selbstanzeige sind innerhalb der Frist – die man nach Möglichkeit mit dem Finanzamt aushandelt – die unterlassenen Angaben nachzuholen.[130] Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, die konkreten Angaben zu beschaffen, kann er sich die Straffreiheit auch dann erhalten, wenn er in der zweiten Stufe die Besteuerungsgrundlagen schätzt und die Grundlagen der Schätzung genau angibt.[131]

[129] Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, Rn 404, halten sogar eine "Selbstanzeige dem Grunde nach" für zulässig, aber "nicht unproblematisch", und geben den zweifelhaften Rat, die Wirksamkeit zuvor "abstrakt" mit der zuständigen Stelle beim Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft zu klären.
[130] Vgl. zu allem Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, Rn 217; Leise/Dietz/Cratz, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rn 12; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn 51.
[131] BGH v. 5.9.1974, NJW 1974, 2293; Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, Rn 218; Leise/Dietz/Cratz, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rn 18; Schauf, in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn 253 ff.; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn 54 f.; Vogelberg, in: Wannemacher, Steuerstrafrecht, Rn 1426 ff.; Bornheim, AO-StB 2003, 49, 94.

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