Rz. 102
Oft haben Steuerpflichtige mit Schwarz-Einkünften keine Belege (mehr) über die verschwiegenen Einkünfte. In solchen Fällen kann die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige genutzt werden. Man gibt eine Selbstanzeige in Stufen ab. In der ersten Stufe der Selbstanzeige teilt man der Finanzbehörde mit, dass der Mandant es unterlassen hat, in seinen Steuererklärungen die Angaben zu machen, schätzt die Besteuerungsgrundlagen – um die Wirkung der Steuerfreiheit zu erhalten[129] – großzügig zu seinen Lasten und bittet um eine Frist, die konkreten Zahlen anzugeben. In der zweiten Stufe der Selbstanzeige sind innerhalb der Frist – die man nach Möglichkeit mit dem Finanzamt aushandelt – die unterlassenen Angaben nachzuholen.[130] Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, die konkreten Angaben zu beschaffen, kann er sich die Straffreiheit auch dann erhalten, wenn er in der zweiten Stufe die Besteuerungsgrundlagen schätzt und die Grundlagen der Schätzung genau angibt.[131]
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