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Versäumt der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist, ist der Schätzungsbescheid formell bestandskräftig. Soweit der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht, kann das Finanzamt ihn regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen ändern. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheitert daran, dass den Steuerpflichtigen regelmäßig ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Besteuerungsgrundlagen i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft.

Anders sieht es aus, falls die Finanzbehörde zu niedrig geschätzt hat. Gerade auch die zu niedrige Schätzung befreit den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht, eine zutreffende Steuererklärung abzugeben. Selbst den bestandskräftigen Schätzungsbescheid kann das Finanzamt ohne weiteres noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Auch besteht in solchen Fällen die Gefahr, dass das Unterlassen der Abgabe der Steuererklärung als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) anzusehen ist.

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