Rz. 43

Wird eine Steuerklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. In den Fällen des § 152 Abs. 2 AO muss es das sogar, namentlich beim Überschreiten des 14-Monatszeitraums (Nr. 1) bzw. des für LuF geltenden 19-Monatszeitraums (Nr. 2) oder wenn das Finanzamt gem. § 149 Abs. 4 AO eine sog. Vorabanforderung angeordnet hat und der Erklärungspflichtige die ihm gesetzte Frist verstreichen lässt (Nr. 3). Dies gilt für jeden Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob er beraten ist oder nicht.[64]

Die Höhe des Verspätungszuschlags bemisst sich nach § 152 Abs. 5 AO. Sie bemisst sich nicht mehr nach Kriterien wie Verschulden oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern beträgt nach S. 2 für sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlichen Zeitpunkt beziehende Steuererklärungen – wie das bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer der Fall ist – für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR. Für die anderen Steuerarten finden sich Regelungen in § 152 Abs. 5 S. 1, Abs. 610, Abs. 13 S. 2 AO. Da es sich bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht um einen Steuerbescheid handelt, ist eine aus Billigkeitsgründen erfolgende, abweichende Festsetzung i.S.d. § 163 AO ausgeschlossen. Möglich ist aber ein (Teil-)Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO.[65]

[64] BT-Drucks 18/7457, 80; Tipke/Kruse, § 152 AO Rn 44.
[65] BT-Drucks 18/7457, 80.

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