Rz. 46

Regelmäßig beschreiten die Finanzbehörden den umständlichen Weg der Erzwingung nicht. Denn sie können auch ohne vorherige Erzwingungsmaßnahmen gem. § 162 AO Schätzungsbescheide erlassen.[68] Dies erhöht den Druck auf den Steuerpflichtigen, da die Finanzbehörden erfahrungsgemäß sehr großzügig schätzen, so dass sich hohe Abschlusszahlungen ergeben. Der Steuerpflichtige ist daher gezwungen, gegen die Schätzungsbescheide Einspruch einzulegen und die Steuererklärungen abzugeben, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen.[69] Dabei wird die Einreichung der Steuererklärung ohne weitere Erklärung innerhalb der Einspruchsfrist regelmäßig als Einspruch auszulegen sein.[70] Zusätzlich wird das Finanzamt als weitere Sanktion mit dem Steuerbescheid auch einen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO festsetzen (siehe Rdn 43).[71] Besteuerungsgrundlagen sind auch dann nach § 162 AO zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige in einem parallel laufenden Strafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch macht, Angaben zu verweigern.[72]

[68] Zu Begründungsanforderungen an einen Schätzungsbescheid: BFH v. 11.2.1999, BStBl II 1999, 382; danach erfordert ein Schätzungsbescheid grds. keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen.
[69] Eingehend zu den verfahrensrechtlichen Überlegungen aus Beratersicht: Schmidt-Liebig, DStR 1996, 1669, und Bornheim, AO-StB 2003, 49, 94.
[71] Daran ist das Finanzamt auch dann nicht gehindert, wenn es seinerseits die Veranlagung nach Eingang der Steuererklärung verspätet durchführt, BFH v. 26.9.2001, BStBl II 2002, 120 und BFH v. 10.10.2001, BStBl II 2002, 124.
[72] BFH v. 19.9.2001, BStBl II 2002, 5; BFH v. 13.1.2006, BFH/NV 2006, 914. Zum Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren (§ 393 AO) vgl. auch List, DB 2006, 469.

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