Rz. 123

Gemäß § 21 Abs. 3 StVG kann in den Fällen des § 21 Abs. 1 StVG[229] eine Einziehung des Tatfahrzeugs erfolgen, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Neben § 21 Abs. 3 StVG sind auch § 74 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten. Die Einziehung darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat stehen und muss verhältnismäßig sein.[230]

[229] § 21 Abs. 1 StVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
[230] Einzelheiten dazu: Rebler, DAR 2016, 422 ff.

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