Rz. 123
Gemäß § 21 Abs. 3 StVG kann in den Fällen des § 21 Abs. 1 StVG[229] eine Einziehung des Tatfahrzeugs erfolgen, wenn der Täter
1. | das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB gegen ihn angeordnet war, |
2. | als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet war, oder |
3. | in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. |
Neben § 21 Abs. 3 StVG sind auch § 74 Abs. 2 und Abs. 3 StGB zu beachten. Die Einziehung darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat stehen und muss verhältnismäßig sein.[230]
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