Rz. 46

Der relativ hohe Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingter Vorsatz vorliegt, d.h. der Vorsatz muss neben der Handlung auch die konkrete Gefahr umfassen. Der Täter muss also die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf genommen haben (BGH NJW 2016, 1109; BGH, Urt. v. 15.1.2019 – 4 StR 569/18).

Anderenfalls liegt allenfalls die Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination des Absatz 3 vor, für die eine erheblich mildere Höchststrafe gilt (BGH zfs 2014, 715).

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