Rz. 21

Der BGH sieht hier den bedeutenden Wert, anders als beim bedeutenden Fremdschaden des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, bereits bei einem Betrag von 750 EUR (BGH DAR 2008, 487) und hält trotz Kritik hieran fest (BGH DAR 2013, 709; Beschl. v. 13.4.2017 – 4 StR 581/16, juris).

 

Rz. 22

Gegen Stimmen aus der Literatur[4] oder von Oberlandesgerichten (OLG Thüringen OLG StGB § 315c Nr. 16) hat es der BGH trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung nochmals ausdrücklich abgelehnt, diese bereits seit Jahren bestehende Wertgrenze anzuheben (Beschl. v. 28.9.2010 – 4 StR 245/10) und wiederholt betont, dass es nach wie vor bei der Grenze von 750,00 EUR zu bleiben habe (BGH DAR 2013, 709).

 

Rz. 23

 

Tipp: Reparaturkosten nur bis zum Sachwert

Grundsätzlich kommt es auf die Reparaturkosten an. Sind diese jedoch höher als der Wert der Sache, ist nur dieser maßgeblich (BGH NStZ 1999, 350). Das wird vor allem bei Beschädigungen von älteren Fahrzeugen (BGH NZV 2017, 278), Leitplanken, Verkehrszeichen o.Ä. oft übersehen. Die Staatsanwaltschaft orientiert sich fast immer an der von dem Geschädigten vorgelegten Reparaturrechnung, obwohl der Zeitwert häufig deutlich darunter liegt.

 

Rz. 24

 

Achtung: Fiktive Abrechnung

Nach Inkrafttreten des 2. Schadensrechtsänderungsgesetzes am 1.8.2002 wird die Mehrwertsteuer im Falle fiktiver Abrechnung nur noch erstattet, soweit sie nachweislich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Mehrwertsteuer kann deshalb auch hier nur berücksichtigt werden, wenn sie konkret angefallen ist (LG Gera NZV 2006, 105; LG Berlin NZV 2007, 537; LG Hannover VR Aktuell 2016, 39; LG Krefeld VRR 16 Nr. 5, 2).

 

Rz. 25

Auf den tatsächlich eingetretenen Schaden kommt es nicht an, so dass ein an einer wertvolleren Sache eingetretener Schaden im Grundsatz den Tatbestand erfüllt. Es reicht allerdings nicht aus, dass dem objektiv bedeutenden Sachwert nur eine unbedeutende Gefahr gedroht hat (OLG Düsseldorf NZV 2017, 98; BGH NJW 2019, 615). Aus einem unbedeutenden Schaden darf allerdings nur dann auf eine unbedeutende Gefahr geschlossen werden, wenn die Prognose ergibt, dass von vornherein lediglich der eingetretene geringe Schaden gedroht hatte (LG Heilbronn NZV 2018, 197; BGH Urt. v. 10.4.2019 – 4 StR 86/19).

[4] z.B. Fischer, StGB-Kommentar, 58. Auflage, § 315 Rn 16a oder Schönke/Schröder, 28. Auflage, Vorbem. zu § 306 ff. Rn 10)

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