Rz. 64

 

Tipp: Rechtsschutz

Die Entscheidung der Frage, ob Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt, ist zunächst deshalb wichtig, weil – das gilt auch für den Vollrausch – im Falle einer rechtskräftigen Vorsatzverurteilung in der Rechtsschutzversicherung kein Deckungsschutz besteht.

 

Rz. 65

Einen dahingehenden Erfahrungssatz, dass bei Genuss einer solchen Menge von Alkohol, die zu einer hohen (hier mehr als 3 ‰) Blutalkoholkonzentration führt, stets auf vorsätzliche Begehungsweise zu schließen wäre, gibt es generell nicht (OLG Düsseldorf zfs 1999, 170; zfs 2017, 590; OLG Dresden BA 56 [2019],14). Das gilt auch dann, wenn der Täter bereits wegen einer Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 ‰ vorbestraft ist (OLG Braunschweig NZV 2014, 478).

 

Rz. 66

Handelte der Täter nur bezüglich des "sich Berauschens", nicht aber hinsichtlich der Rauschgefährlichkeit vorsätzlich, so liegt nur ein fahrlässiger Vollrausch vor (OLG Oldenburg DAR 2004, 110).

Zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit siehe BGH NStZ-RR 2001, 15.

 

Achtung: Hinweis erforderlich

War im Strafbefehl oder im Eröffnungsbeschluss nur Fahrlässigkeit vorgeworfen worden, ist eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem entsprechenden Hinweis gem. § 265 StPO zulässig (OLG Celle zfs 2018, 111).

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