Rz. 18

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte nicht allzu lange (hier etwa zwei Jahre) vor der Trunkenheitsfahrt bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde, kann – vor allem bei hohen Werten – gleichfalls nicht auf Vorsatz geschlossen werden (OLG Hamm zfs 1996, 234; a.A. wohl: OLG Düsseldorf BA 1996, 168 und OLG Celle DAR 1996, 204).

 

Rz. 19

Der von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Celle vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden, vielmehr ist bei einer solchen Konstellation Vorsatz allenfalls dann anzunehmen, wenn der der früheren Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist (OLG Hamm DAR 2005, 101; OLG Koblenz NZV 2008, 304; OLG Karlsruhe DAR 2019, 579).

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