Rz. 1

Obwohl von der Schuldform weder die Höhe der Strafe, noch die Dauer der Fahrerlaubnis-Sperre entscheidend abhängt, wird heftig um sie gestritten. Dies hat seinen Grund vor allem in den mittelbaren Folgen:

1. Rechtsschutz

 

Rz. 2

Wird der Alkoholfahrer rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt verurteilt, hat er in der Rechtsschutzversicherung keinen Deckungsschutz bzw. muss er die von seiner Versicherung erbrachten Leistungen zurückerstatten.

2. Berufsunfähigkeit

 

Rz. 3

Verunfallt ein Versicherter während einer von ihm vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt, hat er in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung keinen Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit kausal auf den Unfall zurückzuführen ist.

3. Beihilfe und Anstiftung

 

Rz. 4

Halter und Beifahrer können Mittäter einer Trunkenheitsfahrt sein (BGH StraFo 2007, 475). Beihilfe kann gar durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung vorliegt, so z.B. wenn ein Gastwirt die Trunkenheitsfahrt nicht verhindert, obwohl er dem Gast so viel ausgeschenkt hat, dass dieser nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGHSt 19, 152; BGH NJW 1975, 1175; OLG Saarbrücken NJW-RR 1995, 986). Das Gleiche gilt für einen privaten Gastgeber.

 

Rz. 5

 

Tipp: Nur wenn Haupttat vorsätzlich begangen

Beihilfe und Anstiftung setzen eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus (BGHSt 18, 5). Strafbar können Mittäter deshalb nur dann sein, wenn dem Alkoholfahrer eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge