Rz. 24

Das Gericht muss grundsätzlich prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt schuldfähig war. Hierzu besteht in Verkehrssachen regelmäßig Anlass bei höheren Alkoholwerten, aber auch bei hoch dosierter Medikamenten- oder Drogeneinnahme.

 

Rz. 25

 

Achtung: Änderung der Rechtsprechung

Nach der zwischenzeitlich herrschenden Rechtsprechung ist die Höhe des Alkoholwertes nicht mehr allein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Unter Führung des 4. Strafsenates (Verkehrssenates) hatte der BGH bisher die Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit alleine anhand des festgestellten Alkoholwertes entschieden. Bei 2 ‰ übersteigenden Werten nahm er grundsätzlich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, bei 3 ‰ übersteigenden Werten grundsätzlich Schuldunfähigkeit an.

Allen übrigen Indizien, wie z.B. dem Gesamtverhalten des Täters, seinem Erscheinungsbild und der Zielstrebigkeit seines Vorgehens, kam dabei keine Bedeutung zu. Der BGH sprach insoweit sogar von gesicherten medizinischen Erfahrungssätzen (BGH DAR 1989, 31; StV 95, 406).

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