Rz. 16

Wegen des in der Rechtsmedizin bekannten Phänomens des "Nüchternschocks" kann aus einem kontrollierten Nachtatverhalten nicht ohne Weiteres auf Vorsatz der Trunkenheitsfahrt geschlossen werden (OLG Zweibrücken NZV 1993, 277; OLG Stuttgart BA 2010, 433).

 

Rz. 17

Auch aus sonstigem Nachtatverhalten wie z.B. daraus, dass der Fahrer noch in der Lage war, seinen abgestellten Pkw zu finden, ihn zu öffnen und auf dem kürzesten Weg nach Hause zu steuern, ihn abzustellen usw., kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden, denn die Vornahme solch alltäglicher Handlungen lässt einen Schluss auf die innere Tatseite regelmäßig nicht zu (OLG Hamm zfs 1996, 233).

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