Rz. 8

Aus Vermerken wie z.B. "Denkablauf geordnet" oder "keine Ausfallerscheinungen ersichtlich" kann ebenso wenig (OLG Hamm zfs 1996, 233) auf Vorsatz geschlossen werden, wie aus der Zeit für den Drehnystagmus (OLG Dresden NZV 1995, 236; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 96), jedenfalls so lange der Nüchternwert nicht bekannt ist, da andernfalls nicht feststeht, dass die lange Dauer des Drehnystagmus auf die Alkoholwirkung zurückzuführen ist.

 

Achtung: Kein Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung

Der Betroffene hat zwar keine Mitwirkungspflicht bei den von dem untersuchenden Arzt im Rahmen der Blutprobe durchgeführten Tests, auch wenn der Arzt wie regelmäßig, über die Freiwilligkeit nicht informiert, besteht jedoch kein Beweisverwertungsverbot (OLG Celle zfs 2018, 111).

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