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Immer wieder wird versucht, den Vorsatz alleine mit der Höhe des festgestellten Alkoholwertes zu begründen. Obwohl doch aus der Rechtsmedizin[1] bekannt ist, dass mit steigendem Promillewert die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit abnimmt, was eher gegen die Annahme von Vorsatz bei hohen Promillewerten spricht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb Einigkeit, dass aus der Höhe des Alkoholwertes alleine nicht auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden darf und es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst ist oder diese billigend in Kauf nimmt (OLG Stuttgart NZV 2011, 412; OLG Düsseldorf zfs 2017, 590; OLG Karlsruhe DAR 2019, 579; OLG Dresden BA 56 [2019], 14). Auch wenn der BGH (DAR 2015, 390) ausdrücklich darauf hinweist, dass die Höhe des Alkoholwertes ein zumindest wichtiges Indiz für bedingten Vorsatz sein kann,[2] betonen Oberlandesgerichte (z.B. OLG Düsseldorf zfs 2017, 590), dass auch nach der Entscheidung des BGH die Vorsatzfrage weiterhin über die Feststellung der Höhe des Alkoholwertes hinausgehender zusätzlicher Indizien bedürfe.

Nach wie vor kann deshalb selbst (oder gerade) aus hohen Promillewerten wie z.B. 1,98 ‰ (OLG Hamm NZV 2005, 161), 1,86 ‰ (OLG Düsseldorf NZV 2017, 98), 2,21 ‰ (OLG Düsseldorf NZV 2017, 537) oder 2,4 ‰ (BGH NZV 1991, 117) alleine nicht auf Vorsatz geschlossen werden.

 

Tipp: Aufgrund eigener Einlassung

Da fast regelmäßig die Einlassung des Angeklagten Argumente für eine Vorsatzverurteilung liefert, sollte der Verteidiger intensiv prüfen, ob überhaupt eine Einlassung notwendig ist.

Besonders schwierig ist eine Vorsatzverurteilung dann zu begründen, wenn zwischen Trinkende und der Alkoholfahrt eine nicht unerhebliche Zeit liegt. Dann bedarf die Annahme des Vorsatzes nämlich einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil Abbau und Wirkung des Restalkohols von Betroffenen häufig verkannt werden und deshalb meist nur Fahrlässigkeit vorliegen wird (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 85; OLG Koblenz NZV 2008, 304).

[1] Schreiber/Zink, BA 83, 511; Blank, BA 97, 126.
[2] Kritik König, DAR Extra 2015, 737.

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