Rz. 21

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ist nicht immer, aber oft mit einer unnötigen emotionalen Komponente belastet. Dennoch darf der Verteidiger unangemessenes Verhalten nicht zum Nachteil des Betroffenen hinnehmen, nur um sich dadurch einen günstigeren Verfahrensgang zu erhoffen.

 

Rz. 22

Muster 38.11: Befangenheitsantrag

 

Muster 38.11: Befangenheitsantrag

Hiermit lehne ich namens und im Auftrag des Betroffenen den Vorsitzenden Richter _________________________ wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Begründung:

Nach Beginn der Hauptverhandlung und nach Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen hat dieser über seinen Verteidiger auf die Frage des Gerichts zur Fahrereigenschaft die Erklärung abgegeben, dass die Fahrereigenschaft – nach wie vor – bestritten wird. Der Vorsitzende Richter R nahm diese Äußerung mit spöttischem Schnauben zur Kenntnis und erklärte daraufhin: "Dann hat wohl ein Geist das Fahrzeug gefahren".

Diese Äußerung wurde – trotz entsprechenden Antrags – nicht in das Protokoll aufgenommen, sondern es folgte die Aufforderung, "nun doch endlich die Wahrheit zu sagen".

Dieses Verhalten und die damit einhergehenden unsachlichen Äußerungen begründen erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters _________________________ und auch daran, ob die gesetzlichen Rechte des Betroffenen im Verfahren ausreichend gewahrt werden. Auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung wird hingewiesen (KG, Beschl. v. 10.7.2008 – (3) 1 Ss 354/07 (123/07) = NJW 2009, 96; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn 39).

Dass Äußerungen und Verhalten wie dargelegt erfolgten, kann nachgewiesen werden durch die schriftliche Äußerung des Zeugen _________________________, der sich im Vorgriff auf die nachfolgende Hauptverhandlung bereits als Zuhörer im Sitzungssaal befand und die als Anlage zu diesem Antrag beigefügt ist. Zudem werden die dargelegten Angaben anwaltlich versichert.

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