Rz. 76

Darüber hinaus bietet § 47 OWiG auch die Möglichkeit, das Verfahren aus anderen Gründen einzustellen. Dies wird in der Praxis am ehesten dann geschehen, wenn die weitere Aufklärung des Falles Kosten und zeitlichen Aufwand hervorruft, die mit der im Raum stehenden Sanktion nicht mehr in Einklang zu bringen sind, mithin unverhältnismäßig wären.[75]

 

Rz. 77

Dies betrifft vor allem Fälle, in welchen die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen, um den Tatnachweis hinreichend zu führen, sondern zusätzlich eine sachverständige Begutachtung durchgeführt werden müsste, um den Tatnachweis zu erbringen. Es kann dabei um die Identifikation des Betroffenen gehen (anthropologisches/rechtsmedizinisches Vergleichsgutachten), um die Unfallrekonstruktion oder den Einwand des Fehlverhaltens des Unfallgegners, aber auch um Einwendungen gegen die Messung eines Geschwindigkeits-, Abstands- oder Suchtmittelverstoßes.

 

Rz. 78

Muster 37.21: Einstellung wegen hoher Kosten

 

Muster 37.21: Einstellung wegen hoher Kosten

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. (Nach eventuellen Ausführungen zum Tatvorwurf)

Ausweislich Bl. _________________________ d.A. dient das dort befindliche Messbild bislang zur Konkretisierung des Tatvorwurfs gegen meinen Mandanten. Dieser bestreitet jedoch nach wie vor die Fahrereigenschaft. Das Messbild ist auch nicht dazu geeignet, eine Person durch bloße Wiedererkennung in der Hauptverhandlung zu identifizieren. Denn zum einen befinden sich im Bild zahlreiche Pixel und Artefakte, die wesentliche Teile der Gesichtszüge verdecken. Zum anderen verdecken sowohl der Rückspiegel wie auch ein Navigationsgerät den Blick auf wesentliche Teile der unteren und rechten Teile des Kopfes des Fahrers. Zur Vermeidung der kostenintensiven anthropologischen Vergleichsbegutachtung, die völlig außer Verhältnis zur angedrohten Sanktion steht, (Anmerkung: Dies kann natürlich nur überzeugend vorgetragen werden, wenn kein Fahrverbot droht.) sollte deshalb das Ermessen i.S.d. § 47 OWiG ausgeschöpft und das Verfahren eingestellt werden.

 

Rz. 79

Muster 37.22: Einstellung wegen Mitverschuldens

 

Muster 37.22: Einstellung wegen Mitverschuldens

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. (Nach eventuellen Ausführungen zum Tatvorwurf)

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, an der Kreuzung der Straßen _________________________ und _________________________ dem dort bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer _________________________ die Vorfahrt rechtswidrig nicht gewährt zu haben. Dies ist indes schon unrichtig, da zum Zeitpunkt der Einfahrt in den Kreuzungsbereich der Unfallgegner _________________________ noch gar nicht in Sichtweite meines Mandanten gewesen sein kann. Bei Einhaltung der vor Ort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hätte der Unfallgegner _________________________, was eine simple Weg-Zeit-Berechnung ergibt, noch mindestens _________________________ m von der Kreuzung entfernt sein müssen, so dass es zu keiner Kollision im Kreuzungsbereich hätte kommen können. So aber muss der Unfallgegner _________________________ zum einen mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein und zum anderen hätte er auf keinen Fall seinerseits dem, aus seiner Sicht, bevorrechtigten Querverkehr von rechts die Vorfahrt gewähren können. Sowohl den Verstoß der überhöhten Geschwindigkeit wie auch den Verstoß gegen die so genannte "halbe Vorfahrt" stelle ich unter Beweis durch Einholung eines technischen Unfallrekonstruktionsgutachtens, das durch einen hierfür öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet werden kann. Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden Kosten in vierstelliger Höhe und unter Hinweis darauf, dass es in dieser Sache vornehmlich um die Frage der zivilrechtlichen Regulierung des Unfalls geht, rege ich an, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen.

 

Rz. 80

Muster 37.23: Einstellung wegen hoher Kosten

 

Muster 37.23: Einstellung wegen hoher Kosten

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. (Nach eventuellen Ausführungen zum Tatvorwurf)

Auf dem Messbild Bl. _________________________ d.A. ist unzweifelhaft zu erkennen, dass sich das Fahrzeug meines Mandanten nicht nur mit den Vorderrädern, sondern auch mit der gesamten Front deutlich nach der als ortsfeste Fahrbahnmarkierung auf der Straße befindlichen Fotolinie für das Messgerät ES 3.0, mit welchem die Messung hier durchgeführt wurde, befindet. Ausweislich der Bedienungsanleitung für dieses Messgerät ...

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