Rz. 42

Für den Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG gibt es vielfältige Rechtsprechung, die eine ebenso große Anzahl von Fehlerquellen der Verwaltung aufzeigen, die es durch die Akteneinsicht zu entdecken gilt. Drei davon sind besonders zu beachten:

 

Rz. 43

Zum einen muss die entsprechende Verfügung der vorläufigen Einstellung hinreichend autorisiert sein. Ist diese Verfügung jedoch nicht unterzeichnet und lässt auch sonst keinen Aussteller erkennen, ist sie nicht geeignet, den Unterbrechungstatbestand auszulösen.[43] Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Verjährung bei schriftlichen Anordnungen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung unterzeichnet wird. Bei fehlender Unterzeichnung und fehlender sonstiger Autorisierung lässt sich dieser Zeitpunkt aber nicht feststellen.

 

Rz. 44

Muster 37.13: Nicht autorisierte Verfügung

 

Muster 37.13: Nicht autorisierte Verfügung

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.

Aufgrund für meinen Mandanten nicht nachvollziehbarer Schwierigkeiten Ihrerseits, den Anhörungsbogen sowie den Bußgeldbescheid meinem Mandanten zukommen zu lassen, wurde ausweislich der übersandten Akte, dort Bl. _________________________, das Verfahren vorläufig eingestellt, um den Aufenthaltsort meines Mandanten zu ermitteln. Zwar wurde, was durch einfache Anfrage beim Einwohnermeldeamt hätte eruiert werden können, inzwischen der Bußgeldbescheid an die richtige Wohnadresse des Betroffenen zugestellt, woraufhin der Einspruch erfolgte. Allerdings wurde der Bußgeldbescheid später als drei Monate nach dem Versuch erlassen, das Anhörungsschreiben zu übersenden. Die zwischenzeitlich vorgenommene vorläufige Einstellung des Verfahrens konnte dabei keinen weiteren Unterbrechungstatbestand setzen. Denn ausweislich Bl. _________________________ d.A. wurde die hierzu ergangene Verfügung weder unterzeichnet noch ist sie in sonstiger Weise, etwa durch Paraphe, Namenskürzel oder eine andere Zuordnungsmöglichkeit autorisiert worden.

 

Rz. 45

Ein weiteres Problem ist die Frage der Auswirkung von Fehlern im Behördenablauf. Kann eine Einstellung nach § 205 StPO, § 46 OWiG die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG auslösen, wenn der Name des Betroffenen und dessen Anschrift stets bekannt waren und lediglich behördenintern aktenkundige Angaben unrichtig zur Kenntnis genommen oder unrichtig übertragen wurden? Relevant wird dies dann, wenn z.B. der Anhörungsbogen wegen Fehladressierung als unzustellbar in den Rücklauf gelangt, solange nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vorlag, der die Wirkung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG nicht beeinflusst hätte.[44] Zu diesem Problemfeld gibt es nun drei Ansichten, so dass der Verteidiger zum einen gut die Details herausarbeiten, gleichzeitig aber auch auf regionale Besonderheiten Acht geben muss:

 

Rz. 46

Das AG Lüdinghausen hat in einer Entscheidung,[45] der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe[46] folgend, die Verjährungsunterbrechung verneint. Wenn es gar keinen Irrtum gab, sondern nur ein internes falsches Übertragen, ist auch die Verschuldensfrage obsolet. Ohne z.B. zweifelhaften Wohnsitz des Betroffenen gibt es für eine verjährungsunterbrechende Wirkung der vorläufigen Einstellung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG keinen Bedarf. Denn die Behörde kann bei eigentlich bekanntem Wohnsitz subjektiv die Merkmale der ohnehin eng auszulegenden Unterbrechungshandlung, der wirklichen Ermittlung des Aufenthalts i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG, gar nicht erreichen.[47]

 

Rz. 47

Daneben gibt es noch die beiden davon divergierenden Ansichten des OLG Bamberg,[48] dass es für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Unzustellbarkeit an den Betroffenen weder auf die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen ankomme, noch dass ein Irrtum der Verfolgungsbehörde unverschuldet sein müsse. Eine fehlerhafte Unterbrechungshandlung unterbreche die Verjährung nur ganz ausnahmsweise dann nicht, wenn sie wegen eines schwerwiegenden Fehlers unwirksam sei oder wenn nur eine Scheinmaßnahme getroffen worden sei.

 

Rz. 48

Hiergegen wenden sich das OLG Hamm[49] und das Brandenburgische OLG,[50] die konstatieren, dass die Frage, ob ein Irrtum der Verfolgungsbehörde unverschuldet sein müsse oder nicht, nur offen bleiben könne, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffenen auf falschen Angaben einer anderen Behörde (z.B. der Polizei) beruhe. Ansonsten dürfe der Irrtum nicht auf dem Verschulden der Behörde beruhen.

 

Rz. 49

Muster 37.14: Irrtum der Behörde

 

Muster 37.14: Irrtum der Behörde

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmac...

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