Rz. 37

Zunächst ist auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zu achten, der die Unterbrechung der Verjährung u.a. durch Anhörung oder Vernehmung regelt.[41] Für den Betroffenen muss aus dem Anhörungsschreiben klar ersichtlich sein, dass er als Betroffener angesprochen wird und welcher konkrete Tatvorwurf gegen ihn besteht. Des Weiteren können Anhörung und Vernehmung des Betroffenen die Verjährung nur einmal unterbrechen. Auch ist eine zielgerichtete Maßnahme erforderlich. Nicht ausreichend hingegen wäre eine bloße Ermittlung eines möglichen Betroffenen, z.B. durch die beauftragte für den Wohnort zuständige Polizei.

 

Rz. 38

Muster 37.11: Wiederholte Anhörung

 

Muster 37.11: Wiederholte Anhörung

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.

Es handelt sich hier um den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 StVO, weil der Betroffene am _________________________ bei einem aufgenommenen Verkehrsunfall in der Gemeinde _________________________ an der Kreuzung _________________________-Straße und _________________________-Straße die Vorfahrt des vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer _________________________ nicht beachtet haben und dadurch einen Unfall mit beiderseitigem Sachschaden verursacht haben soll. Es erfolgt hier keine Einlassung zur Sache. Allerdings wurde der Betroffene bereits am Unfalltag ausweislich des Vermerks des Zeugen POK _________________________, Bl. _________________________ d.A., als Betroffener angehört und ihm der Erlass eines Bußgeldbescheides angekündigt – so dann später auch geschehen. Nach Abgabe des, zuerst als Strafverfahren wegen § 229 StGB geführten, dann aber nach § 170 StPO diesbezüglich eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde am _________________________ und noch vor dem Erlass des Bußgeldbescheides am _________________________, zugestellt am _________________________, erfolgte seitens der Bußgeldbehörde eine weitere schriftliche Anhörung meines Mandanten, verfügt ausweislich Bl. _________________________ d.A. am _________________________. Diese ging dem Betroffenen jedoch nicht zu, ein Zustellungsnachweis ist nicht in der Akte befindlich.

Ungeachtet des Umstands, dass der tatsächliche Zugang des Anhörungsbogens nicht erforderlich ist, um die Verjährung zu unterbrechen, weise ich darauf hin, dass eine nochmalige Anhörung nach derjenigen des Tattages keine erneute Unterbrechung bewirken kann (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.10.2007 – Ss (OWi) 95/07 = SVR 2008, 78). Der Erlass des Bußgeldbescheides erfolgte deshalb nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist, um die Verjährung erneut zu unterbrechen.

 

Rz. 39

Muster 37.12: Nicht konkretisierter Tatvorwurf

 

Muster 37.12: Nicht konkretisierter Tatvorwurf

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.

Denn weder der meinem Mandanten zugegangene Anhörungsbogen vom _________________________ noch der später erlassene Bußgeldbescheid vom _________________________ konnten die Verjährung unterbrechen. Der Tatvorwurf gegen meinen Mandanten war in beiden Dokumenten nicht so hinreichend konkretisiert, als dass er bei Erhalt der Dokumente davon ausgehen konnte, dass er als Verursacher eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes angesprochen worden ist. Der Betroffene wurde namentlich richtig adressiert und ist auch Halter des in den Schreiben aufgeführten Pkw _________________________, Kz. _________________________. Allerdings ist der meinem Mandanten gemachte Vorwurf so uneindeutig, dass die Konkretisierungsfunktion der Anhörung und auch des Bußgeldbescheides nicht gewahrt ist.

Der Vorwurf lautet auf einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO in der _________________________-Straße "an der Lichtzeichenanlage". Die _________________________-Straße in _________________________ ist aber, wie dem Gericht hinlänglich bekannt sein dürfte, jedenfalls ist es über die Suchfunktion in Google Maps leicht erkennbar, _________________________ km lang und führt nahezu von einem Ende von _________________________ bis zum anderen als eine der Hauptverkehrsadern der Stadt. Auf dieser _________________________-Straße sind insgesamt 12 Lichtzeichenanlagen angebracht. Mangels Angaben einer Querstraße oder einer Hausnummer in Anhörung und Bußgeldbescheid ist es dem Betroffenen nicht einmal im Nachhinein möglich zu eruieren, welchen Verstoß er am behaupteten Tattag und vor allem wo er ihn begangen haben soll. Auf die einschlägige Rechtsprechung weise ich hin (z.B. AG Bitterfeld-Wolfen, Urt. v. 3.9.2012 – 2 OWi 593 Js 7128/12 – juris; AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18 = jurisPR-VerkR 22/2018 Anm. 6).

Ich weise zudem höchst vorsorgli...

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