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Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der Nachweis der sog. haftungsbegründenden Kausalität i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII. In den Fällen der "unechten Unfallversicherung" kommt es entscheidend auf die Auslegung der den Versicherungsschutz regelnden Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 17 SGB VII an. Der gem. § 8 Abs. 2 SGB VII versicherte Heimweg beginnt regelmäßig mit dem Durchschreiten der Haustür.[71]

Die Revision muss vom LSG zugelassen sein, § 160 SGG. Andernfalls kommt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG in Betracht.

Frist zur Einlegung der Revision beim BSG: ein Monat, § 164 SGG. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen und mit einer Unterschrift versehen sein. Anwaltszwang, § 166 SGG. Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt die Frist nicht. Sofern innerhalb der Frist der PKH-Antrag nebst den Formularen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim BSG vorliegt, wird nach Entscheidung über diesen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, auch wenn PKH abgelehnt wird, §§ 73a, 67 Abs. 2 SGG. Frist: ein Monat. Für den PKH-Antrag ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Im Revisionsverfahren sind Klageänderungen unzulässig, § 168 SGG. Es handelt sich um eine Anfechtungs- und Feststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG zulässig ist.[72]

Das BSG ist gem. § 163 SGG an die vom LSG im Urteil getroffenen Feststellungen gebunden. Die Revisionsparteien können allenfalls geltend machen, das LSG habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensregelungen, z.B. §§ 103, 106, 128 SGG, fehlerhaft festgestellt. Das muss ausdrücklich gerügt werden. Zum Umfang des Sachvortrags in der Revisionsbegründung haben sich die Senate des BSG zu einer einheitlichen Auffassung verabredet.[73] Erforderlich sind danach nicht nur Rechtsausführungen, sondern, abhängig vom Umfang der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG, auch Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen.

[71] Zum Wegeunfall infolge Alkoholgenuss: BSG v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R; zum (verneinten) Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice: BSG v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R.

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