Rz. 16

Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gewährt:[27]

Regelleistung gem. § 20 SGB II (ab 2021):[28]
   

Alleinstehende

Alleinerziehende

(Partner minderjährig)
Partner ab Beginn 18. Lebensjahr Kinder ab Beginn 14. Lebensjahr bis Vollendung 17. Lebensjahr Kinder 6. bis 13. Lebensjahr
100 % 90 %    
446 EUR 401 EUR 357 EUR 309 EUR
Das Sozialgeld gem. § 28 SGB II stellt die Regelleistung für nicht erwerbstätige Personen dar, die in ihrer Höhe dem Regelsatz entspricht.
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, sofern angemessen,[29] § 22 SGB II, dh die tatsächlichen Heizkosten und die Mietkosten sowie die Zinsen für die Abzahlung von Wohneigentum, nicht dagegen die Tilgung entsprechender Darlehen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können ausnahmsweise auf Antrag auch Mietschulden übernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Die §§ 22a ff. SGB II ermächtigen die Kommunen, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung "angemessen" sind (so genannte "Satzungslösung"). Diese Satzungen können im Rahmen einer Normenkontrollklage nach § 55a SGG der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.[30] Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind "integraler Bestandteil" des ALG II, so dass sie nicht mehr isoliert eingeklagt werden können.
Zuschuss zu den Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht, § 26 SGB II, ggf. auch hinsichtlich freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.[31]
Erhöhtes ALG II mit Rücksicht auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II.[32]
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von bis zu 140 EUR. Voraussetzung ist, dass durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II der Bedarfsgemeinschaft vermieden wird. Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse gezahlt zugunsten von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Übrigen kindergeldberechtigt sind.

Anlass zu häufigem Streit bietet § 11 SGB II, wonach bestimmte Einkommensarten u.U. anrechnungsfrei bleiben:

z.B. Eigenheimzulage; da zweckgebunden, keine Anrechnung;[33]
Zinsen im Monat der Gutschrift anrechenbar;[34]
Krankengeld ohne Freibetrag anrechenbar;[35]
Gründungszuschuss gem. § 93 SGB III wird als Einkommen berücksichtigt;[36]
(nachgezahltes) Arbeitsentgelt wird in dem Monat der Auszahlung angerechnet;[37]
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Verletztenrente nach § 56 SGB VII sind als Einkommen zu berücksichtigen;[38]
Blindengeld ist als Einkommen anzurechnen;[39]
Insolvenzgeld, auch in Bezug auf Bedarfsgemeinschaft, anrechenbar.[40]

Leistungen des Bildungs- und Teilhabebudgets für Kinder und Jugendliche werden neben den Regelleistungen bzw. Sozialgeld erbracht. Es geht im Einzelnen um folgende Leistungen:

Schul- und Kita-Ausflüge, Klassenfahrten;
persönlicher Schulbedarf gem. § 28 Abs. 1 SGB II: insgesamt 100 EUR pro Jahr;
Schülerbeförderung, § 28 Abs. 4 SGB II;
Lernförderung;
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung;
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Budget: 10 EUR pro Monat.

Ausgenommen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Leistungsbezug Ausländer, die in der Bundesrepublik nicht Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind und auch nicht aufgrund § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Gleiches gilt auch für ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes.

Mit Beschluss v. 12.12.2013[41] hat das BSG dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss von Leistungen gegen das Gebot der Gleichbehandlung gem. Art. 4 VO(EU) 883/2004 oder gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV verstößt. Dieser Beschluss löst nun eine Diskussion darüber aus, ob die Instanzgerichte befugt oder gar verpflichtet sind, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch diesem Personenkreis den Anspruch auf ALG II zuzusprechen.[42]

Vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind vor allem Unionsbürger und ihre Familienangehörigen betroffen. Das ist dann der Fall, wenn Ausländer über kein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht verfügen oder sich der alleinige Aufenthaltszweck aus der Arbeitssuche ergibt und sie darüber hinaus nicht Angehörige der Staaten des Europäischen Fürsorgeabkommens sind oder sich das Aufenthaltsrecht allein aus Buchst. b aus Art. 10 VO (EU) 492/11 ableitet. Mit der Gesetzesänderung zum 29.12.2016 wurde § 7 Abs. 1 S. 4–6 SGB II eingefügt, wonach ein Anspruch auf SGB-Leistungen dann besteht, wenn Ausländer und ihre Familienangehörigen mindestens fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist können die Betroffenen allenfalls sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII beantragen. Das SG Kassel bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 SGB XII.[43]

Der...

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