Rz. 15

A, geboren 1962, war von 2000 bis Mitte 2018 als Web-Designer in einem Internet-Unternehmen beschäftigt. Nach dessen Insolvenz eröffnete er eine eigene Firma. Dazu erhielt er gem. § 93 SGB III von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. 2019 und 2020 machte er mit seiner Firma Verluste, so dass er das Gewerbe zum 1.1.2021 abmeldet und im November 2020 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beantragen muss. Die anteiligen Wohnkosten belaufen sich auf monatlich 540 EUR (warm); er teilt eine Altbauwohnung mit seinem langjährigen Freund B, mit dem er früher auch zusammengearbeitet hat. Sein früherer Arbeitgeber hat ihm zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung übertragen.

Der zuständige Träger der Grundsicherung (§ 6 SGB II: entweder Agentur für Arbeit oder kommunaler Träger) lehnt den Antrag ab mit der Begründung,

die Lebensversicherung unterliege als Vermögen der Verwertung,[26] soweit der Grundfreibetrag gem. § 12 SGB II überschritten sei;
mit B bestehe eine Bedarfsgemeinschaft, jedenfalls aber eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II. Seine – des B – Einkünfte reichten aus, um auch den Unterhalt von A zu finanzieren.

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