Rz. 7
Ein Verkehrszeichen stellt, sofern es ein Gebot oder Verbot beinhaltet, von seiner Rechtsnatur her einen Verwaltungsakt (VA) in der Form der Allgemeinverfügung dar, § 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG.[11] Geregelt i.S.d. VA wird die Benutzung der öffentlichen Sache "Straße", "Weg" oder "Platz".[12] Ein Verstoß gegen ein angeordnetes absolutes Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge beinhaltet neben diesem Verbot gleichzeitig ein Wegfahrgebot, das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.[13]
Rz. 8
Maßgebend ist also stets, ob eine Regelung i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt. Keinen VA stellt dementsprechend z.B. das Verkehrszeichen 357 ("Sackgasse") dar, weil es sich hier lediglich um einen sog. Hinweis handelt, bei dem der regelnde Charakter gerade fehlt.[14]
Rz. 9
Vorschriftzeichen nach der StVO, von denen ein Durchfahrtsverbot ausgeht, sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung.[15] Das Zeichen 209 (Fahrtrichtungsgebot rechts) stellt einen VA mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung dar.[16] Das Verkehrszeichen 237 bestimmt und regelt, dass die Radfahrer an dieser Stelle die für sie bestimmten Sonderwege benutzen müssen. Verkehrszeichen 237 regelt einerseits das Gebot, den Radweg zu benutzen, und beinhaltet gleichzeitig das Verbot, auf der Fahrbahn Rad zu fahren.[17] Gleiches gilt für das Zeichen 240. Auch dieses regelt die Radwegbenutzungspflicht.[18]
Rz. 10
Die Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone ist ein VA mit Dauerwirkung.[19] Die Einrichtung der dem Linienverkehr dienenden Bushaltestelle durch Anbringung eines Haltestellenschildes (Zeichen 224) stellt ebenso einen VA dar[20] wie die Errichtung einer Busspur.[21]
Rz. 11
Verkehrsverbote in einer Umweltzone, durch die Fahrverbote für Kfz mit erhöhter Schadstoffemission geregelt werden, werden durch die Verkehrszeichen 270.1 (Beginn der Zone) und 270.2 (Ende der Zone) angeordnet. Bei der Überprüfung dieser Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die die Straßenverkehrsbehörde gem. § 40 Abs. 1 BImSchG zur Umsetzung eines Luftreinhalteplans angeordnet hat,[22] ist inzident die Rechtmäßigkeit dieses Plans zu überprüfen.[23] Im Rahmen der Umweltzone sind Aktionspläne wie Luftreinhaltpläne nicht selbstständig anfechtbar. Sie sind rechtlich als Handlungspläne konzipiert, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähnlich sind und für Private und für Anlagenbetreiber weder Rechte noch Pflichten begründen.[24] Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung ist die nach außen wirkende Maßnahme der Anordnung einer Umweltzone nach § 40 BImSchG, die durch das Aufstellen der in Anlage 2 zur StVO in Lfd.-Nrn. 44 bis 46 genannten Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 sowie das Zusatzzeichen (Ge- oder Verbotsschild nach § 41 Abs. 2 S. 1 StVO) für Dritte Außenwirkung erlangt.[25]
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