Rz. 156

Am 1.8.2007 ist ein Alkoholverbot für Fahranfänger (und noch nicht 21 Jahre alte Fahrer von Kraftfahrzeugen) in Kraft getreten (§ 24c StVG). Danach begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer in der Probezeit (oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres) als Führer eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.[21]

 

Rz. 157

Das bedeutet indes noch kein absolutes Alkoholverbot, eine Wirkung kann vielmehr erst ab einer Alkoholmenge unterstellt werden, die zu einer Beeinträchtigung der fahrerischen Leistungsfähigkeit führen kann (vgl. die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Drogen (BVerfG zfs 2005, 195; siehe auch Rdn 182 ff.).

Von einer Wirkung kann bei Alkohol erst bei 0,2 ‰ übersteigenden Werten die Rede sein (AG Langenfeld zfs 2011, 472; OLG Düsseldorf DAR 2016, 395).

[21] Zur Kritik siehe Bode, zfs 2007, 488.

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