Rz. 155

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG richtet sich nach einhelliger Meinung nach § 31 OWiG und nicht nach § 26 S. 3 StVG. Da das Höchstmaß der Buße für einen fahrlässig begangenen Verstoß bis zur Anhebung der Höchstgrenze durch die 4. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gem. § 17 S. 2 OWiG 750 EUR betrug, verjährte die Ordnungswidrigkeit gem. § 31 S. 2 OWiG in sechs Monaten (BayObLG zfs 1999, 443). Da nach der Gesetzesänderung der Rahmen auf eine Höchstbuße von 3.000 EUR erhöht wurde, ist gem. § 17 S. 2 OWiG von einem Betrag von 1.500 EUR auszugehen, so dass die Drogen- oder Alkoholordnungswidrigkeit jetzt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG in einem Jahr verjährt.

 

Hinweis

Zur Drogenordnungswidrigkeit siehe nachfolgend Rdn 178 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge