Rz. 155
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG richtet sich nach einhelliger Meinung nach § 31 OWiG und nicht nach § 26 S. 3 StVG. Da das Höchstmaß der Buße für einen fahrlässig begangenen Verstoß bis zur Anhebung der Höchstgrenze durch die 4. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gem. § 17 S. 2 OWiG 750 EUR betrug, verjährte die Ordnungswidrigkeit gem. § 31 S. 2 OWiG in sechs Monaten (BayObLG zfs 1999, 443). Da nach der Gesetzesänderung der Rahmen auf eine Höchstbuße von 3.000 EUR erhöht wurde, ist gem. § 17 S. 2 OWiG von einem Betrag von 1.500 EUR auszugehen, so dass die Drogen- oder Alkoholordnungswidrigkeit jetzt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG in einem Jahr verjährt.
Hinweis
Zur Drogenordnungswidrigkeit siehe nachfolgend Rdn 178 ff.
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