Rz. 153

Ein Verstoß gegen § 24a StVG zieht regelmäßig ein Fahrverbot sowie die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister nach sich.

Anders als im Falle absoluter Fahruntauglichkeit ist hier eine vorsätzliche Tatbegehung nur selten nachzuweisen – selbst eine im Zusammenhang mit der Tat begangene Polizeiflucht lässt für sich noch nicht auf Vorsatz schließen (OLG Bamberg DAR 2019, 531).

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit ändert auch nicht, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt (KG DAR 2018, 692).

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