Rz. 49

Den Feststellungen des Blut entnehmenden Arztes kommt bei der Beurteilung der Frage, ob Beweisanzeichen in der Person vorlagen, besondere Bedeutung zu. Allerdings kann das Blutentnahmeprotokoll insoweit nicht verlesen und die Beweiswürdigung hierauf gestützt werden. Der Arzt muss vielmehr selbst vernommen werden (OLG Hamm VRS 53, 117).

 

Rz. 50

 

Achtung

Beweiswert kann den anlässlich eines Tests gewonnenen ärztlichen Feststellungen nur dann zukommen, wenn der Untersucher entsprechende Erfahrung hat. Darauf weist das Nachtragsgutachten des Bundesgesundheitsamtes von 1967 ausdrücklich hin.

 

Rz. 51

 

Tipp

Die häufig anzutreffenden Feststellungen wie "stumpfe Stimmung" oder "scheint äußerlich leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen" reichen vor allem nach Unfällen nicht aus, da diese Beeinträchtigungen durchaus alleine mit dem Unfall zu tun haben können (OLG Zweibrücken NZV 1996, 158).

 

Rz. 52

 

Tipp: Nicht bei ansteigendem Wert

Die Feststellungen des Arztes können auch dann keine Indizwirkung entfalten, wenn der Alkoholwert im Tatzeitpunkt niedriger war (BGHSt 31, 45) und nicht gerade ein "Sturztrunk" vorlag.

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