Rz. 75

Die Polizeibeamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft haben das Recht zur vorübergehenden Festnahme (OLG Saarbrücken VRS 17, 120) und zur Anwendung von Zwang (OLG Koblenz VRS 54, 357). Im Falle eines begründeten Verdachts überwiegt das Strafverfolgungsinteresse den Anspruch des Betroffenen auch auf Erhalt der Unverletzlichkeit seiner Wohnung (BayObLG NZV 2003, 148). Da die Polizeibeamten somit rechtmäßig handeln, begeht ein Betroffener, der sich gegen die Polizisten zur Wehr setzt eine Widerstandshandlung i.S.d. § 113 StGB, die nach OLG Düsseldorf (NZV 1996, 458) schon darin liegen soll, dass der Kraftfahrer auf die Aufforderung der Polizeibeamten hin nicht aus seinem Wagen aussteigt, sondern die Tür von innen verriegelt.

 

Tipp: Nur bei zutreffender Belehrung

Eine strafbare Widerstandshandlung liegt nur vor, wenn der Polizeibeamte selbst rechtmäßig gehandelt hat. Das setzt bei einer gewaltsamen Blutentnahme jedoch eine korrekte Belehrung voraus und ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Polizeibeamte vor der Anwendung einfacher körperlicher Gewalt trotz des bereits bestehenden Verdachts auf eine Trunkenheitsfahrt lediglich über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO belehrt (OLG Celle NZV 2013, 408).

 

Rz. 76

 

Achtung: Bestechungsversuch

Das Anerbieten eines wesentlichen Geldbetrages in der Absicht, den Beamten von weiteren Maßnahmen abzuhalten, ist ein (nicht als minderschwerer Fall einzustufender) Bestechungsversuch (KG NZV 2001, 443).

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